Herzlich Willkommen bei Maria Teresia! Wie schön, daß Sie uns gefunden haben.

Sie brauchen Hilfe im Haushalt, bei der Kinderbetreuung, beim Putzen, Aufräumen, Wäschewaschen, Einkaufen, Kochen? 
Sie sind in einer gesundheitlichen Notsituation? 
Sie brauchen eine anerkannte Hilfe, die den Dienst mit Ihrer Krankenkasse abrechnen kann? 

Dann sind Sie bei uns genau richtig!
Wir helfen Ihnen im Haushalt bei Schwangerschaft, Krankheit, Unfall, nach einer OP, Krankenhaus-Aufenthalt oder beim Versorgen eines Angehörigen mit einem Pflegegrad.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Beschaffung und beim Ausfüllen Ihres Haushaltshilfe-Antragsformulars. Wir sorgen dafür, dass Ihre Krankenkasse alle Unterlagen zügig erhält – und kümmern uns anschließend um eine schnelle Genehmigung Ihres Antrags durch Ihre Versicherung. 

Sobald Ihr Antrag von der Krankenkasse bewilligt ist, stehen wir Ihnen als zuverlässiger Dienstleister zur Seite. Gemeinsam mit Ihnen planen wir die Einsätze individuell und bedarfsgerecht.
Unsere Leistungen in der Haushaltshilfe rechnen wir monatlich direkt mit Ihrer Kranken- oder Pflegekasse ab. 

Wir sind für Sie da, damit es Ihnen bald wieder besser geht!

Gut zu wissen – Ihre häufigsten Fragen

1. Nach §24h SGB V (gesetzliche Krankenversicherung) erhält eine Versicherte bei Schwangerschaft oder Entbindung eine Haushaltshilfe über die Krankenkasse sofern im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe unter 12 Jahre ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist und wenn eine andere im Haushalt lebende Person z.B. wegen Vollzeitberufstätigkeit den Haushalt nicht weiterführen kann. 2. Nach §38 SGB V (gesetzliche Krankenversicherung) erhalten Versicherte eine Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen schwerer Krankheit, wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, wegen Krankenhausaufenthalt oder nach einer ambulanten OP die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. 3. Personen mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 erhalten bei akuter Krankheit eine Haushaltshilfe über die Krankenkasse, wenn ein Kind im Hause lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist und keine andere Person den Haushalt weiterführen kann. Ohne Kind erhalten diese Personen die Haushaltshilfe über die Pflegekasse gemäß der dafür vorgesehenen Budgets nach SGB XI.
Bei Schwangerschaft und Entbindung werden die Kosten für eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse komplett übernommen. An den Kosten für eine Haushaltshilfe wegen Krankheit, Unfall oder OP muss sich die versicherte Person im Höchstfall mit 10 € pro Tag beteiligen.
Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, kann unter bestimmten Bedingungen der Anspruch auf Haushaltshilfe für bis zu 26 Wochen gewährt werden. Eine alleinstehende Person ohne Kind erhält Haushaltshilfe längstens für die Dauer von vier Wochen. Nach neuerlichem Klinikaufenthalt beginnt jeweils eine neue 4-Wochenfrist.
Jede gesetzliche Krankenkasse hat ein eigenes Formular „Antrag auf Haushaltshilfe“. Dieses genau muß für den Antrag verwendet werden. Das Formular besteht aus Teil 1: Angaben zum Haushalt / auszufüllen von der versicherten Person und aus Teil 2: ärztliches Attest / auszufüllen vom Arzt. Der komplettierte Antrag wird zur Bewilligung per APP, Email oder Post an die Krankenkasse versendet.